TE Vwgh Erkenntnis 1982/6/9 81/13/0129

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Veröffentlicht am 09.06.1982
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z8
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des Dr. FB in W, vertreten durch Dr. Ewald Weninger, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilferstraße 5, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Mai 1981, Zl. 6/1-1446/80, betreffend die Einkommensteuer 1976 und 1977, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des Dr. FB in W, vertreten durch Dr. Ewald Weninger, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Mariahilferstraße 5, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Mai 1981, Zl. 6/1-1446/80, betreffend die Einkommensteuer 1976 und 1977, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verkaufte 1975 mehrere Mietwohngrundstücke. Er verpflichtete sich, sie innerhalb von 22 Monaten von Mietern freizumachen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung stand dem Käufer das Rücktrittsrecht zu.

Das Finanzamt ließ in den Einkommensteuerbescheiden 1976 und 1977 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von den aktivierten Kosten der an die Mieter bezahlten Ablösen (Ausmietungen) keine AfA zu. Der Beschwerdeführer habe nicht die Einnahmenerzielung beabsichtigt, sondern nur mehr die Bestandfreimachung der Objekte.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Er sei noch wirtschaftlicher Eigentümer gewesen, habe als solcher Einkünfte bezogen und könne deshalb auch die AfA in Anspruch nehmen. Der Abbruch der Häuser durch den Käufer könne keine Auswirkungen beim Verkäufer haben.

Die Finanzlandesdirektion wies mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung die Berufung in dem eben beschriebenen Umfang ab. Dem Beschwerdeführer seien als wirtschaftlichem Eigentümer zwar die Einnahmen zugeflossen und er habe die Aufwendungen zu tragen gehabt. Im Zeitpunkt der Bezahlung der Ausmietungsbeträge habe er aber die Häuser bereits verkauft gehabt und es hingen deshalb diese Beträge „keinesfalls mehr mit dem Erwerb der Einkunftsquelle bzw. mit den Einkünften daraus zusammen“. Der Beschwerdeführer habe die erwähnten Beträge nur mehr in Zusammenhang mit dem Verkauf der Einkunftsquelle bezahlt.

Der Beschwerdeführer behauptet in der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde, er erachte sich in seinem Recht verletzt, die an Mieter zwecks Aufgabe von Mietrechten bezahlten Beträge im Wege einer Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten anerkannt zu, erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1972 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1972 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 leg. cit. sind Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-verringerung (§ 7 leg. cit.).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, leg. cit. sind Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-verringerung (Paragraph 7, leg. cit.).

Die Einordnung der Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung als Werbungskosten zeigt, daß die entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Einnahmenerzielung dienen müssen. Dienen hingegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur dazu, den

Wert des Vermögens zu erhöhen, ohne wenigstens auch Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten - im vorliegenden Fall spricht die Verpflichtung zur Freimachung der Häuser von Mietern und der nachfolgende, wenn auch vom Käufer vorgenommene Abbruch deutlich gegen die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung der durch die Leistung der Ablösen (Ausmietungen) freigewordenen Räume -, dann gebühren von solchen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten auch keine Absetzungen für Abnutzung.

Die Beschwerde ist deshalb - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nach § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine wei¬tere Klärung der Rechtssache, insbesondere der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, nicht erwarten läßt - gemäß S 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist deshalb - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nach Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine wei¬tere Klärung der Rechtssache, insbesondere der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, nicht erwarten läßt - gemäß S 42 Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 9. Juni 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981130129.X00

Im RIS seit

09.06.1982

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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