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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1135/76 E 17. Dezember 1976 RS 1Stammrechtssatz
Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand hat die gleiche Rechtswirkung wie jene in den dauernden. Daher ist unter den Beamten des Ruhestandes auch der Beamte des zeitlichen Ruhestandes zu verstehen; er kann nicht den Beamten des Dienststandes (§ 1 GG) gleichgehalten werden.Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand hat die gleiche Rechtswirkung wie jene in den dauernden. Daher ist unter den Beamten des Ruhestandes auch der Beamte des zeitlichen Ruhestandes zu verstehen; er kann nicht den Beamten des Dienststandes (Paragraph eins, GG) gleichgehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982120047.X01Im RIS seit
26.11.2004