TE Vfgh Erkenntnis 1985/6/27 B387/80

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Veröffentlicht am 27.06.1985
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Index

L3 Finanzrecht
L3706 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10505/1985; gleiche Erwägungen in B866/84 vom selben Tag

Leitsatz

Wr. ParkometerG; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Feststellung, daß §1a idF LGBl. 18/1977 verfassungswidrig war

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom 23. Mai 1980 wurde der Bf. einer dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach §1a iVm. §4 Abs2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien 47/1974, (idF der Nov. LGBl. 18/1977) schuldig erkannt, daß er dem am 22. November 1979 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 20. November 1979 nicht entsprochen habe, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem das Lenken des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W ... überlassen wurde, welches am 1. August 1979 um 11.15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, S-Gasse, abgestellt war. Über den Bf. wurden eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien 47/1974, idF der Nov. LGBl. für Wien 18/1977 ein und stellte mit Erk. vom 27. Juni 1985, G154/84 ua. Z, fest, daß diese Gesetzesstelle verfassungswidrig war.

III. Wie aus den Entscheidungsgründen des eben angeführten Erk. hervorgeht, wendete die bel. Beh. die als verfassungswidrig befundene Vorschrift an. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß sich diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist.

Es ist daher auszusprechen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird (vgl. etwa VfGH 13. März 1985 B616/82).

IV. Eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung entfiel gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B387.1980

Dokumentnummer

JFT_10149373_80B00387_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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