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80/04 WettbewerbsrechtNorm
LMG 1975 §63 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das strafbare Verhalten gem § 26 Abs 1 lit a QualitätsklassenG besteht im Inverkehrbringen der betreffenden Waren unter Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften. Der Tatbestand nach § 63 Abs 1 Z 1 LMG 1975 stellt (hingegen) nicht die Verletzung der Kennzeichnungspflicht unter Strafe. Die Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 1 lit a QualitätsklassenG steht daher zu § 63 Abs 1 Z 1 LMG 1975 nicht im Verhältnis der Subsidiarität. Sie wird durch die Straftat gegen das LMG 1975 auch nicht konsumiert, weil diese den in der unrichtigen Kennzeichnung liegenden Unrechtsgehalt (Gefahr der Täuschung der Verbraucher) nicht ausschöpft (hier: Mangelnde Kennzeichnung von verdorbenen Eiern der Klasse II).Das strafbare Verhalten gem Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, QualitätsklassenG besteht im Inverkehrbringen der betreffenden Waren unter Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften. Der Tatbestand nach Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, LMG 1975 stellt (hingegen) nicht die Verletzung der Kennzeichnungspflicht unter Strafe. Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, QualitätsklassenG steht daher zu Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, LMG 1975 nicht im Verhältnis der Subsidiarität. Sie wird durch die Straftat gegen das LMG 1975 auch nicht konsumiert, weil diese den in der unrichtigen Kennzeichnung liegenden Unrechtsgehalt (Gefahr der Täuschung der Verbraucher) nicht ausschöpft (hier: Mangelnde Kennzeichnung von verdorbenen Eiern der Klasse römisch zwei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070045.X03Im RIS seit
15.06.1982