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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
BauO Tir 1978 §27 Abs2 litb;Rechtssatz
Das Fehlen einer rechtskräftigen Zustimmung der Grundrechtsbehörde zur Zustimmungserklärung der Grundeigentümer zu einem fremden Bauansuchen für einen Nachbar auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück rechtfertigt nicht die Aufhebung einer rechtskräftigen Baubewilligung durch die Aufsichtsbehörde.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981060011.X01Im RIS seit
18.03.2004