RS Vwgh 2007/5/25 2006/12/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich
63/02 Gehaltsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §7 Abs1;
KBGG 2001 §2 Abs7;
KBGG 2001 §5 Abs6;
KBGG 2001 §8 Abs1 Z1;
KUG 1974 §2 Abs1 idF 2002/I/087;
KUG 1974 §34;

Rechtssatz

Beim Anspruch auf Karenzurlaubsgeld handelt es sich um einen zeitraumbezogenen und insofern auch teilbaren Anspruch, weshalb für die Frage der Zulässigkeit einer Antragsrückziehung bzw. Antragsänderung maßgebend ist, ob der auf den betroffenen Teilzeitraum bezügliche Antrag durch tatsächliche Liquidierung positiv erledigt wurde. (Hier: Wäre also bereits eine Auszahlung des Karenzurlaubsgeldes für Juli 2003 (einschließlich des 16. Juli 2003; vgl. in diesem Zusammenhang auch die in § 34 KUG iVm § 7 Abs. 1 GehG geregelten Auszahlungsmodalitäten des Karenzurlaubsgeldes) erfolgt, so wäre für den genannten Teilzeitraum auch prozessual weder eine Antragszurückziehung noch eine Antragsänderung (welche sich allenfalls auf die Höhe des in diesem Zeitraum begehrten Karenzurlaubsgeldes beziehen könnte) zulässig. Eine wirksame Änderung des in § 8 Abs. 1 Z. 1 KBGG umschriebenen Bezugszeitraumes wäre dann keinesfalls eingetreten.)

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120127.X05

Im RIS seit

12.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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