Index
GewerbeONorm
GelVerkG §5 Abs1Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, ob einer bestimmten Nachfrage ein entsprechendes Angebot gegenübersteht, ist auf die bestehenden Betriebe des Mietwagengewerbes Bedacht zu nehmen, wobei es der Behörde nicht verwehrt ist, auch die in der Umgebung befindlichen Unternehmen zu berücksichtigen und die örtlichen Grenzen dieser Umgebung nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu bestimmen. (Hinweis auf E vom 21.6.1979, 0218/78)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981040252.X02Im RIS seit
10.03.2004Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026