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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Eine Auswahl zwischen Bewerbern um eine Mietwagenkonzession widerspricht dann nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn vor allem jene Bewerber in Betracht gezogen werden, die nach ihrem beruflichen Werdegang und ihren persönlichen Verhältnissen eine klaglose Ausübung der angestrebten Berechtigung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen erwarten lassen, wobei das öffentliche Interesse bei der Prüfung des Bedarfes nach der Ausübung dieses Gewerbes im besonderen darauf gerichtet ist, daß die Betriebsmittel in einer der Befriedigung der Nachfrage entsprechenden Weise eingesetzt werden. Damit kann allerdings das von der belangten Behörde herangezogene Auswahlkriterium nicht in Einklang gebracht werden, wonach jene Unternehmer den Vorzug genießen sollten, welche schon bisher Leistungen im Interesse des "öffentlichen Wohls (wie z.B. die Beförderung von kranken und gehbehinderten Personen, der Transport von Schulkindern, usw.)" erbracht haben. (vgl. E vom 29.2.1980, 3407/78)Eine Auswahl zwischen Bewerbern um eine Mietwagenkonzession widerspricht dann nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn vor allem jene Bewerber in Betracht gezogen werden, die nach ihrem beruflichen Werdegang und ihren persönlichen Verhältnissen eine klaglose Ausübung der angestrebten Berechtigung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen erwarten lassen, wobei das öffentliche Interesse bei der Prüfung des Bedarfes nach der Ausübung dieses Gewerbes im besonderen darauf gerichtet ist, daß die Betriebsmittel in einer der Befriedigung der Nachfrage entsprechenden Weise eingesetzt werden. Damit kann allerdings das von der belangten Behörde herangezogene Auswahlkriterium nicht in Einklang gebracht werden, wonach jene Unternehmer den Vorzug genießen sollten, welche schon bisher Leistungen im Interesse des "öffentlichen Wohls (wie z.B. die Beförderung von kranken und gehbehinderten Personen, der Transport von Schulkindern, usw.)" erbracht haben. vergleiche E vom 29.2.1980, 3407/78)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981040008.X01Im RIS seit
03.03.2004