RS Vwgh 1982/6/18 2007/79

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Veröffentlicht am 18.06.1982
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs4;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Rechtssatz

Das mit Wiederaufnahmebeschluß des VwGH nach § 45 Abs 1 lit e VwGG abgeschlossene Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich eines Säumnisbeschwerdeverfahrens ist einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht zugänglich, da der VwGH hier nicht "über eine Säumnisbeschwerde in der Sache selbst" entschieden hatte und daher ein Anwendungsfall des § 45 Abs 4 VwGG nicht vorliegt.Das mit Wiederaufnahmebeschluß des VwGH nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera e, VwGG abgeschlossene Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich eines Säumnisbeschwerdeverfahrens ist einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht zugänglich, da der VwGH hier nicht "über eine Säumnisbeschwerde in der Sache selbst" entschieden hatte und daher ein Anwendungsfall des Paragraph 45, Absatz 4, VwGG nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1979002007.X02

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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