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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litd;Rechtssatz
Wirtschaftliches Eigentum an einer Sache setzt iS des § 24 Abs 1 lit d BAO voraus, daß der "wirtschaftliche Eigentümer" die Herrschaft über die Sache gleich einem Eigentümer ausübt. Er muß auf Grund eines Rechtsanspruches auf den Besitz der Sache in der Lage sein, mit dieser Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten (Hinweis auf E 29.6.1982, 81/14/0093 RS 1 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie auch E 30.6.1971, 815/69, VwSlg 4258 F/1971).Wirtschaftliches Eigentum an einer Sache setzt iS des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO voraus, daß der "wirtschaftliche Eigentümer" die Herrschaft über die Sache gleich einem Eigentümer ausübt. Er muß auf Grund eines Rechtsanspruches auf den Besitz der Sache in der Lage sein, mit dieser Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten (Hinweis auf E 29.6.1982, 81/14/0093 RS 1 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie auch E 30.6.1971, 815/69, VwSlg 4258 F/1971).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982140054.X02Im RIS seit
29.06.1982Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018