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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Ab der Zurücklegung der Geschäftsführung ist der Geschäftsführer nicht mehr Vertreter der Gesellschaft iSd § 80 Abs 1 BAO. Er haftet demnach auch nicht mehr für die Abfuhr von nach dieser Zurücklegung zu entrichtenden Abgaben (Hinweis OGH 22.5.1979, 5 Ob 309/79, ÖJZ 1979, 515 und vom 15.1.1980, 2 Ob 596/79, GesRZ 1980, 90).Ab der Zurücklegung der Geschäftsführung ist der Geschäftsführer nicht mehr Vertreter der Gesellschaft iSd Paragraph 80, Absatz eins, BAO. Er haftet demnach auch nicht mehr für die Abfuhr von nach dieser Zurücklegung zu entrichtenden Abgaben (Hinweis OGH 22.5.1979, 5 Ob 309/79, ÖJZ 1979, 515 und vom 15.1.1980, 2 Ob 596/79, GesRZ 1980, 90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140145.X03Im RIS seit
29.06.1982