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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Einer Person kann trotz anders lautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen. Ein Geschäftsführer kann aus seiner Funktion, durch einseitige Erklärung des Rücktrittes gegenüber der Gesellschaft, sofort ausscheiden, und zwar auch gegen den Willen der Gesellschafter. Ein Geschäftsführer, dessen Befugnis beendet ist, kann zwar seine Löschung im Handelsregister nicht selbst beantragen, er kann aber auch nicht durch Ordnungsstrafen dazu verhalten werden, weiter für die Gesellschaft tätig zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140145.X02Im RIS seit
29.06.1982