RS Vwgh 1982/6/29 81/14/0145

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Veröffentlicht am 29.06.1982
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Einer Person kann trotz anders lautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen. Ein Geschäftsführer kann aus seiner Funktion, durch einseitige Erklärung des Rücktrittes gegenüber der Gesellschaft, sofort ausscheiden, und zwar auch gegen den Willen der Gesellschafter. Ein Geschäftsführer, dessen Befugnis beendet ist, kann zwar seine Löschung im Handelsregister nicht selbst beantragen, er kann aber auch nicht durch Ordnungsstrafen dazu verhalten werden, weiter für die Gesellschaft tätig zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981140145.X02

Im RIS seit

29.06.1982
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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