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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §514;Rechtssatz
Aus §§ 514 und 515 ABGB ist abzuleiten, daß die Last von vor Begründung des Fruchtgenusses UNTERLASSENER notwendiger Bauführungen denjenigen trifft, der sie unterlassen hat, also grundsätzlich den EIGENTÜMER des Bauwerkes.Aus Paragraphen 514 und 515 ABGB ist abzuleiten, daß die Last von vor Begründung des Fruchtgenusses UNTERLASSENER notwendiger Bauführungen denjenigen trifft, der sie unterlassen hat, also grundsätzlich den EIGENTÜMER des Bauwerkes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140093.X04Im RIS seit
29.06.1982Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018