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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §514;Rechtssatz
Gem § 515 ABGB in Zusammenhalt mit § 514 leg cit ist der Fruchtnießer zu Bauführungen, die während der Dauer des Fruchtgenusses durch das Alter des Bauwerkes oder einen Zufall notwendig gemacht werden, berechtigt. Er erwirbt dann zwar einen Ersatzanspruch gegenüber dem Eigentümer, den er aber erst bei Beendigung des Fruchtgenusses nach der dann noch vorhandenen Werterhöhung geltend machen kann (Klang in Klang2 zum § 515 ABGB).Gem Paragraph 515, ABGB in Zusammenhalt mit Paragraph 514, leg cit ist der Fruchtnießer zu Bauführungen, die während der Dauer des Fruchtgenusses durch das Alter des Bauwerkes oder einen Zufall notwendig gemacht werden, berechtigt. Er erwirbt dann zwar einen Ersatzanspruch gegenüber dem Eigentümer, den er aber erst bei Beendigung des Fruchtgenusses nach der dann noch vorhandenen Werterhöhung geltend machen kann (Klang in Klang2 zum Paragraph 515, ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140093.X03Im RIS seit
29.06.1982Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018