Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §513;Rechtssatz
Wenngleich der Fruchtnießer gem §§ 513 ff ABGB nur zur Instandhaltung der dienstbaren Sache - soweit der Ertrag reicht - aufzukommen verpflichtet ist, kommt ihm doch unter bestimmten Voraussetzungen (sh 3.) das Recht zu, Aufwendungen auf die dienstbare Sache zu tätigen, wobei ihm daraus ein Anspruch auf Ersatz durch den Eigentümer erwachsen kann, aber nicht muß.Wenngleich der Fruchtnießer gem Paragraphen 513, ff ABGB nur zur Instandhaltung der dienstbaren Sache - soweit der Ertrag reicht - aufzukommen verpflichtet ist, kommt ihm doch unter bestimmten Voraussetzungen (sh 3.) das Recht zu, Aufwendungen auf die dienstbare Sache zu tätigen, wobei ihm daraus ein Anspruch auf Ersatz durch den Eigentümer erwachsen kann, aber nicht muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140093.X02Im RIS seit
29.06.1982Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018