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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37 Abs3;Rechtssatz
Erfolgt die Einmündung einer Straße in eine andere derart, daß durch Bodenmarkierungen (z.B. Sperrfläche) oder bauliche Maßnahmen (z.B. Verkehrsinsel) zwei getrennte Fahrbahnäste und damit zwei getrennte Einmündungen geschaffen werden, so haben die iSd § 37 Abs 3 StVO gegebenen Handzeichen eines Verkehrspostens, der an der Einmündung des einen Fahrbahnastes (hier für den Linksabbiegeverkehr) steht, nicht auch für den anderen Fahrbahnast (für den Rechtsabbiegeverkehr bestimmt) Geltung. Um den Verkehr auch für diesen Ast sperren zu können, hätte es eines Standortes des Beamten vor der Bildung (Abzweigung) der beiden Fahrbahnäste oder der Beiziehung eines weiteren Beamten an der Einmündung des anderen Fahrbahnastes (für den Rechtsabbiegeverkehr) bedurft.Erfolgt die Einmündung einer Straße in eine andere derart, daß durch Bodenmarkierungen (z.B. Sperrfläche) oder bauliche Maßnahmen (z.B. Verkehrsinsel) zwei getrennte Fahrbahnäste und damit zwei getrennte Einmündungen geschaffen werden, so haben die iSd Paragraph 37, Absatz 3, StVO gegebenen Handzeichen eines Verkehrspostens, der an der Einmündung des einen Fahrbahnastes (hier für den Linksabbiegeverkehr) steht, nicht auch für den anderen Fahrbahnast (für den Rechtsabbiegeverkehr bestimmt) Geltung. Um den Verkehr auch für diesen Ast sperren zu können, hätte es eines Standortes des Beamten vor der Bildung (Abzweigung) der beiden Fahrbahnäste oder der Beiziehung eines weiteren Beamten an der Einmündung des anderen Fahrbahnastes (für den Rechtsabbiegeverkehr) bedurft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030239.X01Im RIS seit
26.02.2004