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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs4;Rechtssatz
Ausgedingeleistungen sind keine Ausgaben, die von dem nach § 13 Abs 4 und 5 KOVG 1957 zu berechnenden Einkommen gem dieser Vorschriften abgesetzt werden können.Ausgedingeleistungen sind keine Ausgaben, die von dem nach Paragraph 13, Absatz 4 und 5 KOVG 1957 zu berechnenden Einkommen gem dieser Vorschriften abgesetzt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003048.X01Im RIS seit
08.01.2004