RS Vwgh 1982/6/30 2951/80

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Veröffentlicht am 30.06.1982
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
KOVG 1957 §18 Abs3 Z9;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Da die Pflegezulage gem § 18 Abs 1 KOVG 1957 nur dann gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, muss die Hilflosigkeit im Sinne dieser Bestimmung auf die Dienstbeschädigung als einer wesentlichen Bedingung zurückzuführen sein. Die Behörde hat dann, wenn die Hilflosigkeit durch das Zusammenwirken der Dienstbeschädigung (der Dienstbeschädigungen) mit anderen, akausalen Gesundheitsschädigungen bedingt ist, zu beurteilen, ob die als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden wesentliche Ursache für die Hilflosigkeit sind.Da die Pflegezulage gem Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 nur dann gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, muss die Hilflosigkeit im Sinne dieser Bestimmung auf die Dienstbeschädigung als einer wesentlichen Bedingung zurückzuführen sein. Die Behörde hat dann, wenn die Hilflosigkeit durch das Zusammenwirken der Dienstbeschädigung (der Dienstbeschädigungen) mit anderen, akausalen Gesundheitsschädigungen bedingt ist, zu beurteilen, ob die als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden wesentliche Ursache für die Hilflosigkeit sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980002951.X02

Im RIS seit

19.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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