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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Da die Pflegezulage gem § 18 Abs 1 KOVG 1957 nur dann gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, muss die Hilflosigkeit im Sinne dieser Bestimmung auf die Dienstbeschädigung als einer wesentlichen Bedingung zurückzuführen sein. Die Behörde hat dann, wenn die Hilflosigkeit durch das Zusammenwirken der Dienstbeschädigung (der Dienstbeschädigungen) mit anderen, akausalen Gesundheitsschädigungen bedingt ist, zu beurteilen, ob die als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden wesentliche Ursache für die Hilflosigkeit sind.Da die Pflegezulage gem Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 nur dann gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, muss die Hilflosigkeit im Sinne dieser Bestimmung auf die Dienstbeschädigung als einer wesentlichen Bedingung zurückzuführen sein. Die Behörde hat dann, wenn die Hilflosigkeit durch das Zusammenwirken der Dienstbeschädigung (der Dienstbeschädigungen) mit anderen, akausalen Gesundheitsschädigungen bedingt ist, zu beurteilen, ob die als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden wesentliche Ursache für die Hilflosigkeit sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002951.X02Im RIS seit
19.03.2004