RS Vwgh 2007/5/25 2007/02/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0308 E 27. Februar 2002 RS 3 (Hier nur erster Satz; wobei Gleiches auch für das "in Betrieb nehmen" eines Fahrzeuges iSd § 5 Abs 1 StVO 1960 zu gelten hat.)

Stammrechtssatz

Das Lenken eines Fahrzeuges im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 setzt nicht voraus, dass sich das Fahrzeug zur Gänze auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet (Hinweis E 05.07.2000, 99/03/0431, zu § 5 Abs. 2 StVO 1960 ergangen). Daher ist es bereits als ein Lenken eines Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu qualifizieren, wenn sich der Pkw auch nur mit den beiden Heckrädern auf der öffentlichen Verkehrsfläche befunden hat.

Schlagworte

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020060.X01

Im RIS seit

14.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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