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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass bei der "Gleichstellung" im Sinne des § 18 Abs 3 (Unterabsatz) das Alter und der Gesamtleidenszustand des Versorgungsberechtigten außer Betracht zu bleiben haben; entscheidend ist nur, ob "andere Schädigungen an Gliedmaßen" den in den Z 1 bis 12 angeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind.Ausführungen darüber, dass bei der "Gleichstellung" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, (Unterabsatz) das Alter und der Gesamtleidenszustand des Versorgungsberechtigten außer Betracht zu bleiben haben; entscheidend ist nur, ob "andere Schädigungen an Gliedmaßen" den in den Ziffer eins bis 12 angeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002951.X01Im RIS seit
19.03.2004