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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Pflicht, gem § 25 Abs 2 LDG, Weisungen zu befolgen, entsteht im konkreten Fall, wenn dem Lehrer tatsächlich eine Weisung erteilt wird. Die Auffassung, dass die Zustellung einer Weisung der Dienstbehörde nach den Bestimmungen des AVG 1950 im Falle der Hinterlegung des - in der Folge dann nicht behobenen - Schriftstückes die Pflicht auslöst, die in dem Schriftstück ausgesprochene Weisung zu befolgen, ist rechtlich unhaltbar.Die Pflicht, gem Paragraph 25, Absatz 2, LDG, Weisungen zu befolgen, entsteht im konkreten Fall, wenn dem Lehrer tatsächlich eine Weisung erteilt wird. Die Auffassung, dass die Zustellung einer Weisung der Dienstbehörde nach den Bestimmungen des AVG 1950 im Falle der Hinterlegung des - in der Folge dann nicht behobenen - Schriftstückes die Pflicht auslöst, die in dem Schriftstück ausgesprochene Weisung zu befolgen, ist rechtlich unhaltbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000817.X03Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
14.08.2008