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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §15 Abs1;Rechtssatz
Die Bestellung (Begründung) des Baurechtes unterliegt dem Grunde nach der Grunderwerbssteuer. Die Berechnung vom Wert der Gegenleistung iSd Grunderwerbssteuergesetzes ist zum Besteuerungsgrundsatz erhoben, die Berechnung vom Wert des Grundstückes ist nur in den in § 10 Abs 2 GrEStG taxativ aufgezählten Fällen zulässig. Das hat zur Folge, daß selbst bei Vorliegen einer geringen Gegenleistung die Steuer von dieser, bei Fehlen einer Gegenleistung aber von dem - gegenüber der geringen Gegenleistung - höheren Wert des Grundstückes zwingend zu berechnen ist. Maßgebend für die Besteuerung und damit für die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ist der Zeitpunkt der Verwirklichung eines steuerpflichtigen Erwerbsvorganges. Ist im rechtserheblichen Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verpflichtung, dem Besteller eines Baurechtes über einen bestimmten Zeitraum (hier: 75 Jahre) einen jährlichen Bauzins zu bezahlen, NICHT im Grundbuch eingetragen, sohin bloß obligatorisch, so ist sie nicht dinglich gesichert und sohin KEINE auf dem Grundstück "ruhende" dauernde "Last" und gehört daher zur Gegenleistung. Die als Gegenleistung zu bewertende Bauzinsverpflichtung bestimmt sich demnach nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes aus dem Kapitalwert des wiederkehrenden, auf bestimmte Zeit beschränkten Bauzinses, das in das 18fache der Jahresleistung.Die Bestellung (Begründung) des Baurechtes unterliegt dem Grunde nach der Grunderwerbssteuer. Die Berechnung vom Wert der Gegenleistung iSd Grunderwerbssteuergesetzes ist zum Besteuerungsgrundsatz erhoben, die Berechnung vom Wert des Grundstückes ist nur in den in Paragraph 10, Absatz 2, GrEStG taxativ aufgezählten Fällen zulässig. Das hat zur Folge, daß selbst bei Vorliegen einer geringen Gegenleistung die Steuer von dieser, bei Fehlen einer Gegenleistung aber von dem - gegenüber der geringen Gegenleistung - höheren Wert des Grundstückes zwingend zu berechnen ist. Maßgebend für die Besteuerung und damit für die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ist der Zeitpunkt der Verwirklichung eines steuerpflichtigen Erwerbsvorganges. Ist im rechtserheblichen Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verpflichtung, dem Besteller eines Baurechtes über einen bestimmten Zeitraum (hier: 75 Jahre) einen jährlichen Bauzins zu bezahlen, NICHT im Grundbuch eingetragen, sohin bloß obligatorisch, so ist sie nicht dinglich gesichert und sohin KEINE auf dem Grundstück "ruhende" dauernde "Last" und gehört daher zur Gegenleistung. Die als Gegenleistung zu bewertende Bauzinsverpflichtung bestimmt sich demnach nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes aus dem Kapitalwert des wiederkehrenden, auf bestimmte Zeit beschränkten Bauzinses, das in das 18fache der Jahresleistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982160047.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018