RS Vwgh 2007/5/25 2006/12/0219

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §6 idF 2004/I/010;

Rechtssatz

Selbst wenn die Ausfolgung der Bescheidausfertigung am 23. Oktober 2006 eine (neuerliche) Zustellung darstellte, so war die Deutung des (früheren) Zustellvorganges vom 16. Oktober 2006 durch den Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die "neuerliche Rechtsmittelbelehrung" in dem am 23. Oktober 2006 ausgefolgten Bescheid - als bedeutungslos ein vor dem Hintergrund des § 6 ZustG den minderen Grad übersteigendes Versehen. Er hätte nämlich schon wegen der völligen Übereinstimmung der beiden zu verschiedenen Zeitpunkten übermittelten behördlichen schriftlichen Erledigungen, die denselben Bescheid betrafen, Zweifel daran hegen müssen, ob die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof tatsächlich erst mit der später erfolgten Übermittlung am 23. Oktober 2006 in Gang gesetzt wurde. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag selbst darauf hin, dass die Rechtsmittelbelehrung in der am 23. Oktober 2006 ausgefolgten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides mit keinem Wort auf die Rechtsmittelbelehrung der am 16. Oktober 2006 zugestellten Bescheidausfertigung Bezug nahm. Von solchen Zweifeln bewogen hätte er innerhalb der mit 16. Oktober 2006 beginnenden sechswöchigen Frist Aufklärung suchen können und müssen, und zwar zielführender Weise nicht nur bei seinem Versicherungsvertreter, sondern bei rechtlich versierter Stelle (vgl. den zitierten Beschluss vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0237). Indem der Beschwerdeführer dies unterließ, handelte er auffallend sorglos.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120219.X04

Im RIS seit

23.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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