RS Vwgh 1982/7/1 81/16/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1982
beobachten
merken

Index

23/04 Exekutionsordnung
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EO §237 Abs1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2;
  1. EO § 237 heute
  2. EO § 237 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 237 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 237 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Erwerb des Eigentums durch gerichtlichen Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren stellt einen Erwerbsvorgang dar, der nach dem Gesetz die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst. Hiebei kommt es auf den Beweggrund des Erwerbsvorganges nicht an und es ist daher ohne rechtliches Gewicht, wenn der Ersteher das Eigentum am Grundstück (Grundstücksanteil) nur treuhändig für einen Dritten erwirbt; ebenso, ob dieser Zweck allen Beteiligten und auch dem Gericht bekannt war. Grundsätzlich löst jeder Erwerbsvorgang selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus (Hinweis E 14.9.1967, 756/67, 757/67). Bei der Ausführung eines Grundstücksbeschaffungsauftrages durch Kaufvertrag oder Zuschlagserteilung einerseits, Treuhandvertrag andererseits liegen zwei selbständig grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge vor (Hinweis E 22.10.1976, 1995/75, VwSlg 5032 F/1976, E 1.10.1981, 3157/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981160097.X01

Im RIS seit

01.07.1982
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten