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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §237 Abs1;Rechtssatz
Der Erwerb des Eigentums durch gerichtlichen Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren stellt einen Erwerbsvorgang dar, der nach dem Gesetz die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst. Hiebei kommt es auf den Beweggrund des Erwerbsvorganges nicht an und es ist daher ohne rechtliches Gewicht, wenn der Ersteher das Eigentum am Grundstück (Grundstücksanteil) nur treuhändig für einen Dritten erwirbt; ebenso, ob dieser Zweck allen Beteiligten und auch dem Gericht bekannt war. Grundsätzlich löst jeder Erwerbsvorgang selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus (Hinweis E 14.9.1967, 756/67, 757/67). Bei der Ausführung eines Grundstücksbeschaffungsauftrages durch Kaufvertrag oder Zuschlagserteilung einerseits, Treuhandvertrag andererseits liegen zwei selbständig grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge vor (Hinweis E 22.10.1976, 1995/75, VwSlg 5032 F/1976, E 1.10.1981, 3157/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981160097.X01Im RIS seit
01.07.1982