RS Vwgh 1982/7/1 81/06/0190

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Veröffentlicht am 01.07.1982
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Index

Baurecht - Stmk
20/05 Wohnrecht Mietrecht
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §367 Abs1
WEG 1975 §26 Abs1 Z7
  1. EO § 367 heute
  2. EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997
  4. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Gem § 367 Abs 1 EO iVm § 26 Abs 2 Z 7 WEG 1975 (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem MietrechtsG, BGBl 520/1981) gilt eine Erklärung, zu der der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels verpflichtet ist, als abgegeben, sobald das Urteil bzw. ein gleichzuhaltender Beschluß, ein hier nach § 26 WEG 1975, die Rechtskraft erlangt hat. Dabei macht es auch keinen Unterschied aus, ob der Verpflichtete im Titel zu einer Zustimmung oder zu einer Unterfertigung einer Urkunde verpflichtet wird. In der Regel wird daher die Unterfertigung iSd § 367 Abs 1 EO als geschehen zu erachten sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Erklärung an den aus dem Exekutionstitel Berechtigten oder an einen Dritten, etwa an eine Behörde, zu richten ist. (Hinweis auf B des OGH vom 22.12.1981, 5 Ob 47/81)Gem Paragraph 367, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG 1975 (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem MietrechtsG, Bundesgesetzblatt 520 aus 1981,) gilt eine Erklärung, zu der der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels verpflichtet ist, als abgegeben, sobald das Urteil bzw. ein gleichzuhaltender Beschluß, ein hier nach Paragraph 26, WEG 1975, die Rechtskraft erlangt hat. Dabei macht es auch keinen Unterschied aus, ob der Verpflichtete im Titel zu einer Zustimmung oder zu einer Unterfertigung einer Urkunde verpflichtet wird. In der Regel wird daher die Unterfertigung iSd Paragraph 367, Absatz eins, EO als geschehen zu erachten sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Erklärung an den aus dem Exekutionstitel Berechtigten oder an einen Dritten, etwa an eine Behörde, zu richten ist. (Hinweis auf B des OGH vom 22.12.1981, 5 Ob 47/81)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981060190.X02

Im RIS seit

25.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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