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Baurecht - StmkNorm
BauO Stmk 1968 §58 litcRechtssatz
Werden die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft durch Gerichtsbeschluß verpflichtet, einer konkreten Bauführung eines Wohnungseigentümers unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen bestimmten Bauplan zuzustimmen, so gelten diese Erklärungen gemäß § 367 Abs 1 EO iVm § 26 Abs 2 Z 7 WEG 1975 (idF VOR dem MRG BGBl 1981/520) mit Rechtskraft des Beschlusses als abgegeben. Damit ist den in § 58 lit c bzw § 60 der Stmk BauO normierten Erfordernissen einer liquiden Zustimmungserklärung aller Miteigentümer und der Unterfertigung des Bauplans etc durch sie entsprochen.Werden die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft durch Gerichtsbeschluß verpflichtet, einer konkreten Bauführung eines Wohnungseigentümers unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen bestimmten Bauplan zuzustimmen, so gelten diese Erklärungen gemäß Paragraph 367, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG 1975 in der Fassung VOR dem MRG BGBl 1981/520) mit Rechtskraft des Beschlusses als abgegeben. Damit ist den in Paragraph 58, Litera c, bzw Paragraph 60, der Stmk BauO normierten Erfordernissen einer liquiden Zustimmungserklärung aller Miteigentümer und der Unterfertigung des Bauplans etc durch sie entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981060190.X01Im RIS seit
25.03.2004Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023