RS Vwgh 1982/7/2 82/04/0122

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Veröffentlicht am 02.07.1982
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1026/47 B 16. Dezember 1947 RS 1

Stammrechtssatz

Da der Partei ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes nach keiner Richtung zusteht (§ 68 Abs 7 AVG) geht ihr daher auch die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den die Anwendung des § 68 Abs 2 bis 4 AVG ablehnenden Bescheid ab.Da der Partei ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes nach keiner Richtung zusteht (Paragraph 68, Absatz 7, AVG) geht ihr daher auch die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG ablehnenden Bescheid ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982040122.X01

Im RIS seit

26.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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