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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1026/47 B 16. Dezember 1947 RS 1Stammrechtssatz
Da der Partei ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes nach keiner Richtung zusteht (§ 68 Abs 7 AVG) geht ihr daher auch die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den die Anwendung des § 68 Abs 2 bis 4 AVG ablehnenden Bescheid ab.Da der Partei ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes nach keiner Richtung zusteht (Paragraph 68, Absatz 7, AVG) geht ihr daher auch die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG ablehnenden Bescheid ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982040122.X01Im RIS seit
26.05.2004