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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit (für das Taxigewerbe) ist für den Bfr mit dem Vorbringen nichts gewonnen, dass es ihm auf Grund verschiedener Verwaltungsakte gestattet sei, Fahrzeuge, insbesondere Mietwagen und Taxi, zu lenken und Schülertransporte durchzuführen, weil die Rechtmäßigkeit der Erlassung dieser Verwaltungsakte nicht Gegenstand des in Streit stehenden Verwaltungsverfahrens war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982040084.X02Im RIS seit
25.05.2004