RS Vwgh 1982/7/2 82/04/0084

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Veröffentlicht am 02.07.1982
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §23 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §380 Abs1;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993
  1. GewO 1973 § 380 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit (für das Taxigewerbe) ist für den Bfr mit dem Vorbringen nichts gewonnen, dass es ihm auf Grund verschiedener Verwaltungsakte gestattet sei, Fahrzeuge, insbesondere Mietwagen und Taxi, zu lenken und Schülertransporte durchzuführen, weil die Rechtmäßigkeit der Erlassung dieser Verwaltungsakte nicht Gegenstand des in Streit stehenden Verwaltungsverfahrens war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982040084.X02

Im RIS seit

25.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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