RS Vwgh 1982/7/2 82/04/0084

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Veröffentlicht am 02.07.1982
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtssatz

Da die Tat, wofür der Bfr bestraft worden war (schwere Erpressung), einen Schluss auf ein Persönlichkeitsbild des Bfrs zulässt, das durch ein erhebliches Maß an Gewalttätigkeit geprägt ist, ist auch der weitere Schluss, nicht rechtswidrig, dass der Bfr die zur Wahrung der Sicherheit der Fahrgäste erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hiebei kam es auf den Umstand, dass die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, nicht an (Hinweis E 21.11.1973, 1763/72). Auch ist die seit Begehung der Tat (Juni bis Aug. 1978) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (März 82) verstrichene Zeit zu kurz, um auf einen Gesinnungswandel des Bfr schließen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982040084.X01

Im RIS seit

25.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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