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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Da die Tat, wofür der Bfr bestraft worden war (schwere Erpressung), einen Schluss auf ein Persönlichkeitsbild des Bfrs zulässt, das durch ein erhebliches Maß an Gewalttätigkeit geprägt ist, ist auch der weitere Schluss, nicht rechtswidrig, dass der Bfr die zur Wahrung der Sicherheit der Fahrgäste erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hiebei kam es auf den Umstand, dass die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, nicht an (Hinweis E 21.11.1973, 1763/72). Auch ist die seit Begehung der Tat (Juni bis Aug. 1978) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (März 82) verstrichene Zeit zu kurz, um auf einen Gesinnungswandel des Bfr schließen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982040084.X01Im RIS seit
25.05.2004