RS Vwgh 2007/5/25 2006/12/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/04 Bundesbedienstetenschutz
64/03 Landeslehrer

Norm

31989L0391 Arbeitnehmer-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art3 lita;
31990L0270 BildschirmarbeitsRL Art2 litb;
31990L0270 BildschirmarbeitsRL Art2 litc;
31990L0270 BildschirmarbeitsRL Art9;
B-BSG 1999 §68 Abs3;
EURallg;
LDG 1984 §112 Abs1 idF 2004/I/069;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 68 Abs. 3 B-BSG dient der Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG. Die in Rede stehende Richtlinienbestimmung stellt aber ausschließlich auf die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" und auf das Vorliegen von "Bildschirmarbeit" ab. Als Arbeitsplatz (für Bildschirmarbeit) wird ein Bildschirmgerät samt dem in Art. 2 lit. b der Richtlinie 90/270/EWG umschriebenen Zubehör, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung definiert. Arbeitnehmer ist gemäß Art. 2 lit. c der Richtlinie 90/270/EWG in Verbindung mit Art. 3 lit. a der Richtlinie 89/391/EWG jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird; ausgenommen sind lediglich "Hausangestellte". (Hier: Da die von der Landeslehrerin in Heimarbeit am (eigenen) Bildschirm geleistete Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sie ohne jeden Zweifel nicht zu einer "Hausangestellten" (vgl. den in der englischen Version der Richtlinie gebrauchten Begriff "domestic servants" sowie den in der französischen Version gebrauchten Begriff "domestiques") macht, ist Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG auf die hier von der Landeslehrerin geleistete Arbeit schon nach seinem klaren Wortlaut anwendbar.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120152.X04

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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