Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3333/79 E 5. Dezember 1980 RS 1Stammrechtssatz
Zwar ist zur Auslegung des Ausdruckes "Auswanderung" in den Begünstigungsnormen der Wohnsitzbegriff des § 66 JN heranzuziehen; damit ist aber nicht die analoge Anwendung der familienrechtlichen oder zivilprozessualen Rechtsnormen über den abgeleiteten Wohnsitz der Ehegattin (nach der Rechtslage im Jahre 1937) verbunden.Zwar ist zur Auslegung des Ausdruckes "Auswanderung" in den Begünstigungsnormen der Wohnsitzbegriff des Paragraph 66, JN heranzuziehen; damit ist aber nicht die analoge Anwendung der familienrechtlichen oder zivilprozessualen Rechtsnormen über den abgeleiteten Wohnsitz der Ehegattin (nach der Rechtslage im Jahre 1937) verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1979002434.X06Im RIS seit
29.12.2003