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L20017 Personalvertretung TirolNorm
ArbVG §33;Rechtssatz
Mit den bekämpften Bescheiden wurde eine Verfügung der Dienststellenwahlkommission aufrechterhalten, mit welcher die Bfrer in die Wählerliste aufgenommen wurden. Entgegen der Ansicht der Bfr erschöpfte sich allerdings der normative Abspruch der bekämpften Bescheide darin. Weder wurden die Bfr dadurch in die Personalvertretung nach dem LPVG einbezogen, noch wurde über ein "Recht auf gesetzmäßige Dienstnehmervertretung", insbesondere auch nicht nach dem ArbVG abgesprochen. Daraus folgt, dass die Bfr durch die bekämpften Bescheide im geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht verletzt sein können, weil ihre Aufnahme in die Wählerliste sie zwar gem § 28 Abs 2 LPVG berechtigt, an der Wahl teilzunehmen, sie jedoch keineswegs mit einer Verpflichtung belastet.Mit den bekämpften Bescheiden wurde eine Verfügung der Dienststellenwahlkommission aufrechterhalten, mit welcher die Bfrer in die Wählerliste aufgenommen wurden. Entgegen der Ansicht der Bfr erschöpfte sich allerdings der normative Abspruch der bekämpften Bescheide darin. Weder wurden die Bfr dadurch in die Personalvertretung nach dem LPVG einbezogen, noch wurde über ein "Recht auf gesetzmäßige Dienstnehmervertretung", insbesondere auch nicht nach dem ArbVG abgesprochen. Daraus folgt, dass die Bfr durch die bekämpften Bescheide im geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht verletzt sein können, weil ihre Aufnahme in die Wählerliste sie zwar gem Paragraph 28, Absatz 2, LPVG berechtigt, an der Wahl teilzunehmen, sie jedoch keineswegs mit einer Verpflichtung belastet.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982100091.X01Im RIS seit
18.10.2004