RS Vwgh 1982/7/5 82/10/0091

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Veröffentlicht am 05.07.1982
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Index

L20017 Personalvertretung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §33;
ArbVG §34;
LPVG Tir 1981 §1;
LPVG Tir 1981 §25;
LPVG Tir 1981 §28 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. ArbVG § 33 heute
  2. ArbVG § 33 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2003
  3. ArbVG § 33 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 360/1975
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Mit den bekämpften Bescheiden wurde eine Verfügung der Dienststellenwahlkommission aufrechterhalten, mit welcher die Bfrer in die Wählerliste aufgenommen wurden. Entgegen der Ansicht der Bfr erschöpfte sich allerdings der normative Abspruch der bekämpften Bescheide darin. Weder wurden die Bfr dadurch in die Personalvertretung nach dem LPVG einbezogen, noch wurde über ein "Recht auf gesetzmäßige Dienstnehmervertretung", insbesondere auch nicht nach dem ArbVG abgesprochen. Daraus folgt, dass die Bfr durch die bekämpften Bescheide im geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht verletzt sein können, weil ihre Aufnahme in die Wählerliste sie zwar gem § 28 Abs 2 LPVG berechtigt, an der Wahl teilzunehmen, sie jedoch keineswegs mit einer Verpflichtung belastet.Mit den bekämpften Bescheiden wurde eine Verfügung der Dienststellenwahlkommission aufrechterhalten, mit welcher die Bfrer in die Wählerliste aufgenommen wurden. Entgegen der Ansicht der Bfr erschöpfte sich allerdings der normative Abspruch der bekämpften Bescheide darin. Weder wurden die Bfr dadurch in die Personalvertretung nach dem LPVG einbezogen, noch wurde über ein "Recht auf gesetzmäßige Dienstnehmervertretung", insbesondere auch nicht nach dem ArbVG abgesprochen. Daraus folgt, dass die Bfr durch die bekämpften Bescheide im geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht verletzt sein können, weil ihre Aufnahme in die Wählerliste sie zwar gem Paragraph 28, Absatz 2, LPVG berechtigt, an der Wahl teilzunehmen, sie jedoch keineswegs mit einer Verpflichtung belastet.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982100091.X01

Im RIS seit

18.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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