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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 83/07/0122 E 10. April 1984;Rechtssatz
Weder eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Besetzung eines Kollegialorganes noch eine allenfalls mangelnde Fachkenntnis eines Senatsmitgliedes kommt nach § 7 AVG 1950 als Befangenheitsgrund in Betracht. (Hinweis auf E vom 11.11.9180, 1089/70 und 1278/70)Weder eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Besetzung eines Kollegialorganes noch eine allenfalls mangelnde Fachkenntnis eines Senatsmitgliedes kommt nach Paragraph 7, AVG 1950 als Befangenheitsgrund in Betracht. (Hinweis auf E vom 11.11.9180, 1089/70 und 1278/70)
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981070138.X02Im RIS seit
01.10.2003Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014