RS Vwgh 1982/7/6 2723/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1982
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §10 Abs1;
BauO Wr §11;
BauO Wr §63 Abs3;
VwGG §13 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2727/79 2725/79 Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0019/67 E 24. Februar 1969 VwSlg 7516 A/1969 RS 1; 0058/64 E 28. Juni 1965 VwSlg 6734 A/1965 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Wird ein mit einem Fluchtlinienbescheid belegtes Bauansuchen zurückgezogen, so ist infolge der dadurch eingetretenen Konsumption für ein nach Ablauf eines Jahres nach der Fluchtlinienbekanntgabe neu eingebrachtes Baugesuch auch dann eine neue Fluchtlinienbekanntgabe erforderlich, wenn nach Ablauf der angeführten Jahresfrist, aber noch während der Gültigkeit des früheren Fluchtlinienbescheides ein Ansuchen um Bewilligung einer Grundabteilung eingebracht wurde .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1979002723.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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