RS Vwgh 1982/7/9 3851/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1982
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §75 Abs1;
  1. KFG 1967 § 67 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 67 gültig von 20.07.1982 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. KFG 1967 § 69 gültig von 20.07.1982 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  1. KFG 1967 § 75 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 75 gültig von 01.01.1992 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 75 gültig von 28.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des § 67 Abs 1 KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung auf Antrag zu erteilen, wenn das in den Absätzen 2 bis 7 und in den §§ 68 bis 70 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Da das Kraftfahrgesetz 1967 - mit Ausnahme der Bestimmungen in § 68 Abs 1 (betrifft die Gruppe D) und § 64 Abs 4 (betrifft die Gruppe A) - nirgends ausspricht, dass nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Lenkerberechtigung nur "befristet" für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden kann, ist eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B unbefristet zu erteilen, wobei es der Behörde unbenommen bleibt, auf Grund des vor der Erteilung der Lenkerberechtigung eingeholten ärztlichen Gutachtens (§ 69 Abs 1 lit b KFG 1967) die entsprechenden Vormerkungen zu machen und allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren nach § 75 Abs1 KFG 1967 einzuleiten.Nach den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins, KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung auf Antrag zu erteilen, wenn das in den Absätzen 2 bis 7 und in den Paragraphen 68 bis 70 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Da das Kraftfahrgesetz 1967 - mit Ausnahme der Bestimmungen in Paragraph 68, Absatz eins, (betrifft die Gruppe D) und Paragraph 64, Absatz 4, (betrifft die Gruppe A) - nirgends ausspricht, dass nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Lenkerberechtigung nur "befristet" für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden kann, ist eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B unbefristet zu erteilen, wobei es der Behörde unbenommen bleibt, auf Grund des vor der Erteilung der Lenkerberechtigung eingeholten ärztlichen Gutachtens (Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, KFG 1967) die entsprechenden Vormerkungen zu machen und allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 75, Abs1 KFG 1967 einzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980003851.X01

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten