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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Rechtssatz
Da § 102 Abs 5 lit a und b KFG 1967 ausdrücklich die Worte "Führerschein" und "Zulassungsschein" enthält, aber nicht den Ausdruck "Fahrzeugpapiere" verwendet, ist ein Verlangen auf Ausfolgung der "Fahrzeugpapiere" nicht geeignet, bei Nichtaushändigung des Führerscheines bzw. des Zulassungsscheines den Tatbestand der VÜen nach § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG zu begründen. Wird an den Betroffenen ein den Bestimmungen des § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG entsprechendes Verlangen gestellt, so wird bereits durch die Aushändigung einer anderen Urkunde als der verlangten der Tatbestand der Delikte nach § 102 Abs 5 lit a und b KFG verwirklicht, sofern dem Betroffenen nicht ein entschuldbarer Irrtum unterliegt.Da Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und b KFG 1967 ausdrücklich die Worte "Führerschein" und "Zulassungsschein" enthält, aber nicht den Ausdruck "Fahrzeugpapiere" verwendet, ist ein Verlangen auf Ausfolgung der "Fahrzeugpapiere" nicht geeignet, bei Nichtaushändigung des Führerscheines bzw. des Zulassungsscheines den Tatbestand der VÜen nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und Litera b, KFG zu begründen. Wird an den Betroffenen ein den Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und Litera b, KFG entsprechendes Verlangen gestellt, so wird bereits durch die Aushändigung einer anderen Urkunde als der verlangten der Tatbestand der Delikte nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und b KFG verwirklicht, sofern dem Betroffenen nicht ein entschuldbarer Irrtum unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030291.X01Im RIS seit
02.03.2004