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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wurde ein Bescheid geschrieben und unterschrieben und später einer Partei ein Schriftstück zugestellt, das sich in zwei wesentlichen Worten vom Text des Bescheides unterscheidet, fehlt ein diesbezüglicher Berichtigungsbescheid und fehlt auch die Unterschrift des genehmigenden im Sinne des § 18 Abs 4 AVG 1950 für diese Änderung, so ist das derart abgeänderte Schriftstück kein geeignetes Anfechtungsobjekt beim Verwaltungsgerichtshof.Wurde ein Bescheid geschrieben und unterschrieben und später einer Partei ein Schriftstück zugestellt, das sich in zwei wesentlichen Worten vom Text des Bescheides unterscheidet, fehlt ein diesbezüglicher Berichtigungsbescheid und fehlt auch die Unterschrift des genehmigenden im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 für diese Änderung, so ist das derart abgeänderte Schriftstück kein geeignetes Anfechtungsobjekt beim Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003703.X02Im RIS seit
08.09.1982