RS Vwgh 2007/5/30 2007/17/0096

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §15 Abs1;
LAO Stmk 1963 §156;
LAO Stmk 1963 §157;
LAO Stmk 1963 §3;

Rechtssatz

Der in § 15 Abs. 1 erster Satz Stmk BauG enthaltenen Wortfolge "anlässlich der Erteilung der Baubewilligung" kommt die Bedeutung zu, dass damit der Abgabentatbestand im Verständnis des § 3 Abs. 1 Stmk LAO umschrieben wird (Hinweis E 20. November 2002, 97/17/0499). Gegen eine Auslegung dieser Wortfolge als - von der Verjährungsfrage losgelöste - Einschränkung des Zeitraumes, innerhalb dessen die Abgabenvorschreibung zulässig ist, spricht, dass sich auf ihrem Boden dann dem § 15 Abs. 1 Stmk BauG ein maßgeblicher Abgabentatbestand gar nicht entnehmen ließe, was keinesfalls dahingestellt bleiben kann, zumal jede Abgabennorm auch die Umschreibung eines Abgabentatbestandes voraussetzt. Aus der im Abgabentatbestand des § 15 Abs. 1 erster Satz Stmk BauG enthaltenen Wendung "anlässlich der Erteilung der Baubewilligung" lässt sich somit bei systematischer Betrachtung im Zusammenhang mit §§ 3, 156 und 157 Stmk LAO kein Gebot einer "zeitnahen" Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe ableiten (Hinweis § 3 Abs. 3 Stmk LAO). Eine zeitliche Beziehung der Vorschreibung der Abgabe zur Erteilung der Baubewilligung ergibt sich vielmehr lediglich aus den Verjährungsvorschriften und damit insoferne, als die Vorschreibung innerhalb der von der Erteilung der Baubewilligung an zu berechnenden Verjährungsfrist erfolgen muss (Hinweis E 20. Dezember 1999, 93/17/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170096.X01

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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