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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §67;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3851/80 E 9. Juli 1982 RS 1Stammrechtssatz
Nach den Bestimmungen des § 67 Abs 1 KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung auf Antrag zu erteilen, wenn das in den Absätzen 2 bis 7 und in den §§ 68 bis 70 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Da das Kraftfahrgesetz 1967 - mit Ausnahme der Bestimmungen in § 68 Abs 1 (betrifft die Gruppe D) und § 64 Abs 4 (betrifft die Gruppe A) - nirgends ausspricht, dass nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Lenkerberechtigung nur "befristet" für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden kann, ist eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B unbefristet zu erteilen, wobei es der Behörde unbenommen bleibt, auf Grund des vor der Erteilung der Lenkerberechtigung eingeholten ärztlichen Gutachtens (§ 69 Abs 1 lit b KFG 1967) die entsprechenden Vormerkungen zu machen und allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren nach § 75 Abs1 KFG 1967 einzuleiten.Nach den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins, KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung auf Antrag zu erteilen, wenn das in den Absätzen 2 bis 7 und in den Paragraphen 68 bis 70 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Da das Kraftfahrgesetz 1967 - mit Ausnahme der Bestimmungen in Paragraph 68, Absatz eins, (betrifft die Gruppe D) und Paragraph 64, Absatz 4, (betrifft die Gruppe A) - nirgends ausspricht, dass nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Lenkerberechtigung nur "befristet" für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden kann, ist eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B unbefristet zu erteilen, wobei es der Behörde unbenommen bleibt, auf Grund des vor der Erteilung der Lenkerberechtigung eingeholten ärztlichen Gutachtens (Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, KFG 1967) die entsprechenden Vormerkungen zu machen und allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 75, Abs1 KFG 1967 einzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002862.X02Im RIS seit
17.03.2004Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015