RS Vwgh 1982/9/13 0399/80

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Veröffentlicht am 13.09.1982
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Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8/Bundesländer ausser Wien Fall1 Anstandsverletzung;
EGVG Art8/Bundesländer ausser Wien Fall2 Lärmerregung;
PolStG OÖ 1979 §10 Abs1 lita;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Der Vergleich von Art 8 EGVG und § 10 Abs 1 lit a OÖ PolStG zeigt, dass § 10 Abs 1 lit a OÖ PolStG das für den Täter günstigere Recht darstellt. Der Vergleich ist nämlich nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es nämlich auf die Bewertung der GESAMTAUSWIRKUNG an (Hinweis auf Foregger/Nowakowski, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, zu § 1 StGB, S 17), wobei man beim Vergleich der Strafdrohungen in erster Linie die STRAFART in Betracht zu ziehen hat, und davon auszugehen ist, dass die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe (Hinweis auf Foregger/Nowakowski aaO). Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafrecht anzuwenden. Wird daher in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe angedroht (wie hier nach § 10 Abs 1 lit a OÖ PolStG) und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe Primärarrest angedroht (wie hier nach Art 8 EGVG), so ist letztere Strafbestimmung zweifellos die strengere und die erste für den Täter die günstigere (Hinweis E VwGH vom 16.3.1982, 81/07/0232, sowie das Urteil des OGH vom 4.12.1973, SSt 44/34).Der Vergleich von Artikel 8, EGVG und Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, OÖ PolStG zeigt, dass Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, OÖ PolStG das für den Täter günstigere Recht darstellt. Der Vergleich ist nämlich nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es nämlich auf die Bewertung der GESAMTAUSWIRKUNG an (Hinweis auf Foregger/Nowakowski, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, zu Paragraph eins, StGB, S 17), wobei man beim Vergleich der Strafdrohungen in erster Linie die STRAFART in Betracht zu ziehen hat, und davon auszugehen ist, dass die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe (Hinweis auf Foregger/Nowakowski aaO). Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafrecht anzuwenden. Wird daher in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe angedroht (wie hier nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, OÖ PolStG) und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe Primärarrest angedroht (wie hier nach Artikel 8, EGVG), so ist letztere Strafbestimmung zweifellos die strengere und die erste für den Täter die günstigere (Hinweis E VwGH vom 16.3.1982, 81/07/0232, sowie das Urteil des OGH vom 4.12.1973, SSt 44/34).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000399.X02

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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