RS Vwgh 2007/5/30 2003/03/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56;
TKG 1997 §8 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0289 E 30. Mai 2007

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß

§ 8 Abs 1 TKG 1997 fest, dass 1) der Austausch eines bestehenden

Erdseiles gegen ein Erdseil mit integriertem Lichtwellenleiter auf

der 110 kV ÖBB-Bahnstromleitung in einem bestimmten Abschnitt auf

bestimmten Grundstücken die Errichtung einer

Telekommunikationslinie darstellt, und 2) die Beschwerdeführerin

... als Eigentümerin dieser Grundstücke verpflichtet ist, zu

dulden, dass die durch Recht gesicherte Leitung der mitbeteiligten

Partei ... für die Errichtung und den Betrieb von

Telekommunikationslinien genutzt wird, sowie 3) bei Vorliegen eines Angebotes auf Entschädigung gemäß den einheitlichen Richtsätzen die Nutzung der Grundstücke für Zwecke von Telekommunikationslinien nicht gehemmt wird. Der Hinweis, die Leitung liege auf einer Fläche, die einer geplanten Erweiterung eines Zellstoffwerks dienen könnte und daher "Bauerwartungsland" darstelle, versagt, wird doch nicht einmal vorgebracht, dass eine Flächenwidmung nach den raumordnungsgesetzlichen Regelungen in diese Richtung absehbar wäre.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030288.X03

Im RIS seit

27.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten