Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §82 Abs5;Rechtssatz
Aufgelaufene Beitragsrückstände sind allein kein Ausschließungsgrund gem § 82 Abs 5 WRG 1959. Der wesentliche Nachteil welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen.Aufgelaufene Beitragsrückstände sind allein kein Ausschließungsgrund gem Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959. Der wesentliche Nachteil welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070088.X03Im RIS seit
19.08.2004Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009