RS Vwgh 1982/9/14 82/07/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1982
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Aufgelaufene Beitragsrückstände sind allein kein Ausschließungsgrund gem § 82 Abs 5 WRG 1959. Der wesentliche Nachteil welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen.Aufgelaufene Beitragsrückstände sind allein kein Ausschließungsgrund gem Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959. Der wesentliche Nachteil welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982070088.X03

Im RIS seit

19.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten