Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §101 Abs3;Rechtssatz
Wurde der Bescheid weder namens einer delegierenden Behörde noch unter Berufung auf § 101 Abs 3 WRG 1959 erlassen, so ist er schon deshalb nicht einer delegierenden Behörde zuzurechnen.Wurde der Bescheid weder namens einer delegierenden Behörde noch unter Berufung auf Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 erlassen, so ist er schon deshalb nicht einer delegierenden Behörde zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070088.X02Im RIS seit
19.08.2004Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009