RS Vwgh 1982/9/14 82/07/0069

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Veröffentlicht am 14.09.1982
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Den Bestimmungen der Bauordnung, soweit durch diese der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Durch sie werden auch die wasserrechtlichen Vorschriften nicht berührt (Hinweis auf §§ 1 Abs 2 und § 35 Abs 4 OÖ BauO). Diese baurechtlichen Bestimmungen regeln die Ableitung von Abwässern nur aus baurechtlicher Sicht, nicht aber hinsichtlich der Einwirkung auf fremde Rechte und öffentliche Gewässer. Die Wasserrechtsbehörden sind daher nicht berufen, baurechtliche Vorschriften über die Abwasserbeseitigung anzuwenden. Im übrigen ist es Aufgabe der Baubehörde, eine Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage mit Bescheid auszusprechen (§ 36 Abs 3 erster Satz der OÖ BauO).Den Bestimmungen der Bauordnung, soweit durch diese der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Durch sie werden auch die wasserrechtlichen Vorschriften nicht berührt (Hinweis auf Paragraphen eins, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 4, OÖ BauO). Diese baurechtlichen Bestimmungen regeln die Ableitung von Abwässern nur aus baurechtlicher Sicht, nicht aber hinsichtlich der Einwirkung auf fremde Rechte und öffentliche Gewässer. Die Wasserrechtsbehörden sind daher nicht berufen, baurechtliche Vorschriften über die Abwasserbeseitigung anzuwenden. Im übrigen ist es Aufgabe der Baubehörde, eine Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage mit Bescheid auszusprechen (Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz der OÖ BauO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982070069.X02

Im RIS seit

13.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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