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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §35 Abs4;Rechtssatz
Den Bestimmungen der Bauordnung, soweit durch diese der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Durch sie werden auch die wasserrechtlichen Vorschriften nicht berührt (Hinweis auf §§ 1 Abs 2 und § 35 Abs 4 OÖ BauO). Diese baurechtlichen Bestimmungen regeln die Ableitung von Abwässern nur aus baurechtlicher Sicht, nicht aber hinsichtlich der Einwirkung auf fremde Rechte und öffentliche Gewässer. Die Wasserrechtsbehörden sind daher nicht berufen, baurechtliche Vorschriften über die Abwasserbeseitigung anzuwenden. Im übrigen ist es Aufgabe der Baubehörde, eine Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage mit Bescheid auszusprechen (§ 36 Abs 3 erster Satz der OÖ BauO).Den Bestimmungen der Bauordnung, soweit durch diese der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Durch sie werden auch die wasserrechtlichen Vorschriften nicht berührt (Hinweis auf Paragraphen eins, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 4, OÖ BauO). Diese baurechtlichen Bestimmungen regeln die Ableitung von Abwässern nur aus baurechtlicher Sicht, nicht aber hinsichtlich der Einwirkung auf fremde Rechte und öffentliche Gewässer. Die Wasserrechtsbehörden sind daher nicht berufen, baurechtliche Vorschriften über die Abwasserbeseitigung anzuwenden. Im übrigen ist es Aufgabe der Baubehörde, eine Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage mit Bescheid auszusprechen (Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz der OÖ BauO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070069.X02Im RIS seit
13.08.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014