RS Vwgh 1982/9/15 81/13/0202

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Veröffentlicht am 15.09.1982
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

In einem solchen Fall bedarf es keines Nachweises dafür, daß die Aufzeichnungen tatsächlich sachlich unrichtig sind. Dem Abgabepflichtigen steht aber die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981130202.X02

Im RIS seit

15.09.1982
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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