Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
In einem solchen Fall bedarf es keines Nachweises dafür, daß die Aufzeichnungen tatsächlich sachlich unrichtig sind. Dem Abgabepflichtigen steht aber die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981130202.X02Im RIS seit
15.09.1982