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StVONorm
StVO 1960 §38 Abs1Rechtssatz
Aus den angeführten Bestimmungen der StVO ergibt sich, daß bei grünem und grünblinkendem Licht keine Verpflichtung des Fahrzeuglenkers zum Anhalten besteht, daß ferner bei gelbem nicht blinkendem Licht in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, weitergefahren werden darf und muß und daß bei Rotlicht unter allen Umständen angehalten werden muß. Steht fest, daß ein Fahrzeuglenker in die Kreuzung einfuhr, als die Verkehrslichtsignalanlage bereits Rotlicht ausstrahlte, dann war es weder von Belang, wie weit der Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug von der Verkehrsampel entfernt war, als diese auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren war. Er mußte das Rotlicht jedenfalls beachten und anhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030194.X01Im RIS seit
02.03.2004Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023