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14/02 GerichtsorganisationNorm
AVG §13 Abs1 impl;Rechtssatz
Das rechtzeitige Einbringen eines Schriftstückes bei einer gemeinsamen Einbringungsstelle hat rechtens zur Folge, daß das Schriftstück für jede Behörde als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, deren gemeinsame Einbringungsstelle diese Einlaufstelle ist. Die unrichtige Adressierung gereicht einem Einschreiter sohin dann nicht zum Nachteil, wenn beide Behörden dieselbe Einbringungsstelle haben.
Schlagworte
Einheit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982160061.X01Im RIS seit
16.09.1982Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014