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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
B-VG Art119a Abs8;Rechtssatz
Der betroffene Grundeigentümer ist nicht legitimiert, gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid, mit welchem einer von der Gemeindevertretung beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes die Genehmigung versagt wurde, beim VwGH Beschwerde zu führen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982060115.X01Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013