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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §19;Rechtssatz
Einheitswertfeststellungen von Liegenschaften werden jeweils ab Beginn eines Kalenderjahres (1.1. ab Null Uhr) wirksam, und zwar bei Schenkung auch in Fällen, in denen die Steuerschuld gleichzeitig mit dem Wirksamwerden des neuen Einheitswertes - aber nicht früher - entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981150029.X01Im RIS seit
14.01.2002