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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BauO Stmk 1968 §1;Rechtssatz
Findet die Aufsichtsbehörde, daß einer Widmungsbewilligung ein im gemeindebehördlichen Verfahren nicht herangezogener Versagungsgrund entgegensteht, der durch eine Modifikation des Ausübens oder durch eine Auflage erhoben werden kann, und erweist sich der im gemeindebehördlichen Verfahren herangezogene Versagungsgrund entweder überhaupt nicht als tragfähig, oder wurde es von den Gemeindeinstanzen verabsäumt, ihm durch die Einladung des Widmungswerbers zu einer Projektänderung oder durch eine Auflage abzuhelfen, so hat sie den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz aufzuheben.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981060030.X01Im RIS seit
18.03.2004