RS Vwgh 1982/9/16 81/06/0030

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Veröffentlicht am 16.09.1982
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §3;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
ROG Stmk 1974 §23;
ROG Stmk 1974 §51 Abs6;
ROG Stmk 1974 §51 Abs7;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Findet die Aufsichtsbehörde, daß einer Widmungsbewilligung ein im gemeindebehördlichen Verfahren nicht herangezogener Versagungsgrund entgegensteht, der durch eine Modifikation des Ausübens oder durch eine Auflage erhoben werden kann, und erweist sich der im gemeindebehördlichen Verfahren herangezogene Versagungsgrund entweder überhaupt nicht als tragfähig, oder wurde es von den Gemeindeinstanzen verabsäumt, ihm durch die Einladung des Widmungswerbers zu einer Projektänderung oder durch eine Auflage abzuhelfen, so hat sie den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz aufzuheben.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981060030.X01

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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